Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

HARE Maschinenbau Krone GmbH


I. Allgemeines
Die nachstehenden AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä. Sie gelten für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es der nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, oder die auf Schriftstücken des Bestellers abgedruckt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Unsere Verkaufsangestellten sowie Handelspartner bezüglich unserer Produkte, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlich niedergelegten Vertragsinhalt hinausgehen.

II. Maße
Die in unserem Werbematerial angegebenen Maße und Betriebskosten sind als annähernd zu betrachten; das gleiche gilt für Zeichnungen und Abbildungen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Angebote und Umfang der Lieferung
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat, oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
Im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme ist das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt, bindend.

IV. Lieferfristen
Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haften wir nur insoweit, als uns die fristgemäße Lieferung zumutbar ist. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und sonstigen, von uns nicht zu vertretenen Behinderungen, die in unserem Betrieb oder bei einem Vorlieferanten eintreten, sind wir berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor der Käufer die von ihm zu beschaffenden Unterlagen und behördlichen Genehmigungen beigebracht hat. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers setzen eine neue Lieferzeit in Gang.
Wird der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm unsere eigenen Lagerungskosten berechnet. Haben wir im Werk keine Einlagerungsmöglichkeit, so ist der Besteller verpflichtet, für eine anderweitige Unterbringung zu sorgen. Wird uns nicht innerhalb einer Woche eine Lagerungsmöglichkeit nachgewiesen, so sind wir berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Bestellers anderweitig einzulagern.

V. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus, ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers berechnet.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen und unabhängig von der Laufzeit etwa hereingekommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Skonti - Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht, spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers ist der Lieferer verpflichtet, die Versicherungen zu bewirken, die dieser Verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt
Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw., dann behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaige bis dann entstandenen Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand vor. Der Käufer muss die Ware so gegen Eingriffe von dritter Seite sichern sowie unverzüglich gegen Feuer- bzw. alle üblichen Risiken, wie Einbruch- und Wassergefahren für fremde Rechnung versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum aus Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% bereits jetzt an den Verkäufer abtritt. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Verkäufer unverzüglich davor zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer für Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers in Rechnung gebracht.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich aber die Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Falls der Käufer die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer in unserm Auftrag, jedoch ohne Kosten für uns. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für uns aufbewahren. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbunden oder vermischt, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB. Diese Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die Sache für uns aufbewahrt.

VIII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offen sichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, durch schriftliche Anzeige (eingeschriebenen Brief) an den Verkäufer zu rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens 3 Tage nach Entdeckung anzuzeigen.
Für fristgerecht geltend gemachte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherten Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers endet mit Ablauf von sechs Monaten ab Lieferung, bei Saisonmaschinen jedoch frühestens mit Ablauf der ersten Einsatzzeit. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang, frühestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Frist.
b) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
d) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beteiligung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
e) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert
f) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
g) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer ebenfalls zurücktreten. Statt des Rücktritts (Wandlung) kann der Käufer vom Verkäufer Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
h) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss einer jedweden Gewährleistung verkauft.

IX. Erfüllungsort und Gerichtstand
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Merzig. Sollten sich ein oder mehrere Punkte der obigen Bedingungen als unwirksam oder nichtig erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

 

HARE Maschinenbau Krone GmbH
Petershof
66663 Merzig
Fon: 0049 (0) 68 69 93 018
Fax: 0049 (0) 68 69 93 019
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